Fachbetrieb nach WHG § 19 -Wasserhaushaltsgesetz

 

Die vom Gesetzgeber erlassene „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“  legt fest, dass der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Heizölverbraucheranlagen über 1000 Liter ausschließlich durch Fachbetriebe nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) erfolgen darf.

 

Fachbetriebspflicht

 

 

Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöl ist zum Beispiel ein wassergefährdender Stoff) ist verpflichtet, sich sofern er nicht selber die Voraussetzungen als Fachbetrieb erfüllt, sich eines nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugelassenen Fachbetriebes für Arbeiten an seiner Anlage zu bedienen.

 

Das Wasserhaushaltsgesetz definiert im § 19 l die Anforderungen und Qualifikation eines solchen Fachbetriebes.Anlagen mit einem Gesamtvolumen von weniger oder gleich 10.000 Litern, sowie Feuerungsanlagen müssen nicht von Fachbetrieben, die nach § 19 l WHG zertifiziert sind, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt oder gereinigt werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, eine Prüfung durch einen Sachverständigen notwendig wird, wenn dem beauftragten Unternehmen die Qualifizierung als Fachbetrieb nach § 19 l WHG fehlt.Anlagen über 10.000 Liter sind grundsätzlich fachbetriebspflichtig und prüfpflichtig durch einen Sachverständigen.

Diese vorgenannte Regelung gilt so nur in Nordrhein-Westfalen. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Ein Fachbetrieb nach § 19 l WHG muss

 

  • über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen, durch das die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 g Absatz 3 WHG gewährleistet wird,
  • berechtigt sein, ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben,
  • mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.

 

 

Gutachter,Sachverständiger,Bausachverständiger
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