Der Gutachtenauftrag
Bei einem Gutachtenauftrag ist die Ladung anderer Parteien nicht zwingend erforderlich. Je nach Art des Gutachtens kann es jedoch ratsam sein, die an einem „Verfahren beteiligten Parteien“ mit einzuladen, damit diese ihre Argumente auch vortragen können. Dem Auftraggeber eines Privatgutachtens kann die Anwesenheit der beteiligten Parteien den Vorteil verschaffen, seine Ansichten zum Schaden gegebenenfalls nochmals zu überdenken.Der Ortstermin wird in gleicher Form durchgeführt wie beim gerichtlichen Verfahren.Der Sachverständige hat die Aufgabe, örtliche Feststellungen zu treffen.Dies muss gewissenhaft geschehen, damit gegebenenfalls das Gutachten auch in einem Rechtsstreit eingeführt werden kann. Es ist auch möglich, dass der Sachverständige als so genannter „sachverständiger Zeuge“ vor einem Gericht befragt wird. Je genauer der Sachverständige seine Untersuchungen „vor Ort“ durchgeführt hat, desto besser lassen sich „im Nachhinein“ auch seine daraus entwickelten Folgerungen zum Schaden nachvollziehen.
Werden während des Ortstermins zerstörende Maßnahmen erforderlich, muss sich der Sachverständige ebenso wie beim gerichtlichen Verfahren von dem Eigentümer des zu untersuchenden Werkes die Zustimmung zu einer solchen Untersuchung geben lassen.
Zuvor ist jedoch auch zu klären, wie gegebenenfalls die Wiederherstellung des zerstörten bzw. teilzerstörten Werkes durchzuführen ist und wer die dafür erforderlichen Kosten trägt. Bei den Auswertungen muss der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar seine Gedanken wiedergeben. Es muss für eine während des Ortstermins nicht anwesende Person der Ablauf bis zur Schadensbewertung eindeutig nachvollziehbar sein. Dies gilt auch für die Beschreibung zur Sanierung.Gegebenenfalls sind auch mehrere Sanierungsarten möglich. Dem Auftraggeber ist dann die Entscheidung über die gewünschte Sanierungsart abzuverlangen.Sofern der Sachverständige aufgefordert wird, auch Sanierungskosten zu benennen, kann er dies in Form von Schätzkosten tun. Dabei sind evtl. entstehende prozentuale Abweichungen mit zu benennen. Die sicherere Methode,Kosten der Sanierung zu ermitteln, ist es, Unternehmerangebote einzuholen.Dazu sind jedoch die gewünschten Sanierungen exakt, z. B. in einem Leistungsverzeichnis,zu beschreiben. Sollte der Sachverständige während eines Ortstermins feststellen, dass am Werk seines Auftraggebers noch nicht erkannte Mängel vorhanden sind, so ist er verpflichtet, diese seinem Auftraggeber mitzuteilen. |