Lebensmittel Trinkwasser
Gerade in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporteinrichtungen und Kindergärten kommt es bei der Abgabe von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch zu Problemen und Risiken.
In vielen Einrichtungen in Kommunen ist das Trinkwasser mit Legionellen verkeimt, viele Maßnahmen zur Bekämpfung greifen zu kurz, oder versprechen nicht die Lösung des Problems.
Daher versuchen wir als Sachverständigenbüro Ihnen hier Informationen aus der Praxis bereit zu stellen, um Ihnen als Entscheidungsträger der kommunalen betroffenen Einrichtungen helfen zu können.
Das Erreichen oder die Überschreitung gemäß der neuen Trinkwasserverordnung 2011 des nach § 14 Absatz 3 in Verbindung mit § 7Absatz 1 und Anlage 3 Teil II festgesetzten technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist in der Regel ein Hinweis auf technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasser-Installation.
Zur Abklärung der Ursache muss durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auf Anweisung des Gesundheitsamtes eine Ortsbesichtigung durchgeführt und daneben von Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdung für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation besteht.
Die Gefährdungsanalyse ist ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen, welches von der WHO für den Betrieb von Trinkwasser-Installationen empfohlen wird. Diese Überprüfung ist eine Untersuchung der Umstände des Einzelfalls und muss daher ebenfalls vor Ort erfolgen.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie, mit welchen Kontaminationen Sie bei der Abgabe von Trinkwasser rechnen, und Vorsorge treffen müssen.
Bei Bedarf bieten wir Ihnen eine Vor Ort Beratung an, in der wir Ihnen Handlungs,- und Sanierungskonzepte erstellen um die Kontamination des Trinkwassers dauerhaft zu beseitigen.
Wasserversorgungsunternehmen
Die Novelle der Trinkwasserverordnung soll erstmalig Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf Radioaktivität festlegen, um damit die Voraussetzungen für den praktischen Vollzug zu schaffen.
Die TrinkwV 2001, ebenso wie die Trinkwasserrichtlinie, enthält zwar Vorgaben hinsichtlich radioaktiver Stoffe (für Tritium eine Aktivitätskonzentration von100 Becquerel pro Liter und für alle anderen Radionuklide – mit Ausnahme vonTritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten– eine Gesamtrichtdosis von 0,1 Millisievert pro Jahr), allerdings fehlen bislang– in Deutschland wie auch auf EU-Ebene – die zu deren Ermittlung erforderlichen Konkretisierungen (Kontrollmethoden,Kontrollhäufigkeit, relevante Überwachungsstandorte und Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser).
Gegenwärtig finden daher weder durch die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) durchgängige Messungen der Radioaktivität im Trinkwasser noch vertiefte Überwachungsmaßnahmen durch die Landesbehörden statt. Die in der TrinkwV 2001 enthaltenen behördlichen Anordnungsbefugnisse sowie die generell formulierten Pflichten des WVU laufen im Hinblick auf die Überwachung von Radioaktivität im Trinkwasser ins Leere.
In Folge der Neuregelungen der Trinkwasserverordnung 2011 können und müssen die Wasserversorgungsunternehmen –nach Ablauf eines Übergangszeitraumes von drei Jahren – Messungen der Radioaktivität im Trinkwasser vornehmen (lassen) und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Wasseraufbereitung vorsehen. Die zuständigen Landesbehörden können dann die WVU überwachen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen anordnen.
Der bisherige Richtwert in der Trinkwasserverordnung für die Strahlenexposition der Bevölkerung durch den Verzehr von Trinkwasser (Gesamtrichtdosis) in Höhevon 0,1 Millisievert pro Jahr bleibt – wie auf EU-Ebene ebenfalls weiter vorgesehen – der grundlegende Maßstab zur Beurteilung der Radioaktivität im Trinkwasser.
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